Wir sind Lösungspartner.

AGB

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen, Durchführung von Montagen, Inbetriebnahmen, Instandsetzungen und Wartungen der Sirefa GmbH.

Nachfolgend Sirefa genannt.

Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers erkennt Sirefa nicht an, es sei denn Sirefa erklärt sich schriftlich und ausdrücklich mit ihrer Geltung einverstanden. Die stillschweigende Annahme von Aufträgen oder Leistungen an den Auftraggeber bedeuten daher kein Einverständnis mit den entsprechenden Bedingungen des Auftraggebers. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Sirefa nicht ausdrücklich widerspricht.

Erfolgt keine schriftliche Auftragsbestätigung durch Sirefa, wird der Auftrag mit der Ankunft der Sirefa-Mitarbeiter am Ort der Leistungserbringung wirksam.

Im Hinblick auf Gesetzesänderungen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse behält sich Sirefa vor, die AGB entsprechend zu ändern. Sirefa veröffentlicht die aktualisierten AGB auf der Webseite.

2. Angebote, Kostenangaben, Vertragsabschlüsse und -änderungen

Alle Angebote, Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen und die dazugehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und technische Daten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebote, Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen von Sirefa verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Ausfertigungsdatum schriftlich vom Auftraggeber angenommen werden.

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Sirefa und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Dienstleistungs-, bzw. Liefervertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mündliche Angebote oder Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen/Ergänzungen der von Sirefa angebotenen Leistung gelten nur, wenn sie von Sirefa schriftlich bestätigt werden.

Sirefa behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen Angeboten, Kostenvoranschlägen und Kostenschätzungen, sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.

Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Sirefa weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Sirefa diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Montageleistungen

Sofern Montageleistungen, Instandhaltungen, Wartung usw. vereinbart sind, ist Sirefa berechtigt in Teilbereichen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Der Kunde hat auf seine Kosten und sein Risiko zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich Baustellenabsicherung und der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, sowie aller behördlichen Genehmigungen
  • die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände wie etwa Gerüst, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, es sei denn deren Beistellung ist in unserem Angebot ausdrücklich enthalten
  • Energie und Wasser an den Verwendungsstellen einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung ect.
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage unserer Lieferungen/Leistungen müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfuhr Wege und Aufstellungs- oder Montageplätze müssen geebnet und geräumt sein. Verzögern sich die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretenden Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit, Arbeitsmehraufwand und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder dem Montagepersonal zu tragen. Verlangen wir nach Fertigstellung eine etwa erforderliche Abnahme der Lieferung/Leistung, so hat der Auftraggeber die Abnahme unverzüglich vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung/Leistung in Gebrauch genommen wird.

4. Lieferzeit, Ausführungs- und Fertigungsfristen

Sofern nicht anders vereinbart, sind Liefertermine unverbindlich. Ihre Einhaltung durch Sirefa setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

Lieferfristen oder –daten beziehen sich auch im Falle der von Sirefa geschuldeten Montage der Liefergegenstände allein auf die Lieferung. Etwaige Fristen oder Termine für Fertigstellungen/Inbetriebnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Danach ist eine Fertigstellungsfrist eingehalten, wenn die vertragliche Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt und dies dem Auftraggeber angezeigt ist.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Sirefa liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Dies gilt auch wenn die Ereignisse Unterlieferanten betreffen.

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, für die Lagerung pauschal 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten.

5. Gefahrenübergang, Abnahme

Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder an die sonstige Transportperson mit Beginn des Verladevorgangs, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber.

6. Preise, Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Treten nach Abschluss des Liefervertrages/Kaufvertrages Erhöhungen unserer Kostenfaktoren, z.B. der Kosten für Rohstoffe, Energie, Löhne, Fracht usw. ein, so sind wir auch bei ausdrücklicher Vereinbarung bestimmter Preise berechtigt, den Lieferpreis in angemessenem Umfang anzupassen.

Werden uns Umstände bekannt, die zu begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen zwei Wochen ab dem vorgesehenen Lieferzeitpunkt erfolgt, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

7. Zurückhaltung von Zahlungen Aufrechnungsverbot

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig oder von uns schriftlich anerkannt.

8. Eigentumsvorbehalt

Sirefa behält sich das Eigentum an der Lieferung/Leistung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Dienstleistungs- bzw. Liefervertrag/Kaufvertrag vor. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Greifen Dritte auf den Liefergegenstand zu, u. a. durch Beschlagnahme, wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf das Eigentum von Sirefa hinweisen und Sirefa gegenüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen, sofern der Dritte nicht in der Lage ist. Für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten haftet der Auftraggeber gegenüber Sirefa.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Sirefa zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Sirefa behält sich weitergehende Schadensersatzansprüche vor.

9. Gewährleistung, Haftung

Für im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs/der Abnahme vorhandene Sachmängel der Liefergegenstände/Leistung haftet Sirefa für die Dauer von 12 Monaten für Sachmängel (Verjährungsfrist).

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb fünf Werktagen nach Eingang schriftlich zu rügen. Bei Vorliegen von Mängeln, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir Gewähr entsprechend unserer gültigen Gewährleistungsregelungen.

  • Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder führen auch mehrere Nachbesserungen oder Nachlieferungen nicht zur Mängelbeseitigung, ist der Kunde unter Ausschluss weitergehender Rechte zum Rücktritt berechtigt.
  • Ansprüche gegen Sirefa verjähren in einem Jahr, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf vorsätzliches Handeln unsererseits. Die Verjährungsfrist wegen Gewährleistungs- und Mängelansprüchen beginnt mit der Ablieferung/Inbetriebnahme der Ware/Leistung. Abweichend hiervon beträgt die Verjährungsfrist bei elektrischen und drehenden Teilen sechs Monate.
  • Ausgeschlossen von der Sachmängelhaftung sind alle Teile, die dem Verbrauch oder Verschleiß unterliegen.
  • Keine Gewähr wird übernommen, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber selbst oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
  • Bei einer nicht verwendungsfertigen Lieferung kann eine Garantie für die von uns gelieferten Teile nur in Anspruch genommen werden, wenn eine gemeinsame Inbetriebnahme mit Abnahme erfolgt.
  • Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selber eintreten (Folgeschäden) sind ausgeschlossen.
  • Die Haftung für Vermögensschäden wie z.B. entgangener Gewinn oder Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen.

10. Personal, Abwerbungsverbot

Das Weisungsrecht über die Mitarbeiter von Sirefa obliegt ausschließlich Sirefa. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von Sirefa zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen so ist er verpflichtet, die achtfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.

11. Schlussvorschrift

Die Vereinbarungen zwischen Sirefa und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

Alle ergänzenden Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Zustimmung von Sirefa nicht berechtigt, seine Vertragsrechte zu übertragen.

Hinweis:
Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass in unserem Unternehmen EDV-Anlagen geführt werden und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erhaltenen Daten speichern.

Kontakt

Standorte

Betriebsstätte:

SIREFA GmbH
Wernher-von-Braun-Str. 5
84539 Ampfing

(Landkreis Mühldorf am Inn)

Telefon: +49 (0) 8636 - 69482-0
Fax: +49 (0) 8636 - 69482-90
E-Mail: info@sirefa.de

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Sitz der Gesellschaft:

SIREFA GmbH
Schloßstr. 16
84568 Pleiskirchen

(Landkreis Altötting)

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